Hochpathogene Vogelgrippe in Starnberg bestätigt – Behörden rufen zu strenger Biosicherheit auf
Im Landkreis Starnberg ist bei einer verendeten Graugans der Erreger der hochpathogenen aviären Influenza (HPAI) nachgewiesen worden. Der Fund im Ortsteil Söcking wurde vom Veterinäramt Starnberg bestätigt; ein weiterer Wildvogel wird derzeit am Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) untersucht. Die Behörden fordern Geflügelhalter zu erhöhter Vorsicht und zur strikten Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen auf.
Nachweis in Söcking und laufende Untersuchungen
Die positiv getestete Graugans stammt aus Söcking, ein zweiter Wildvogel wurde für Laboruntersuchungen an das LGL übergeben. Konkrete Angaben zur Art dieses zweiten Tieres machte die Behörde nicht. Das Veterinäramt weist darauf hin, dass bereits aus benachbarten Landkreisen Meldungen über das Virus vorliegen.
Verbreitung und Risikoeinschätzung
Nach Angaben des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) wurden zwischen dem 1. September und dem 20. Oktober 2025 in Deutschland 15 Ausbrüche der HPAIV H5N1 in Geflügelhaltungen in sieben Bundesländern registriert. Das LGL meldete positiv getestete Wildvögel in 14 Bundesländern und Nachweise des Virus in Tierhaltungen in zehn Bundesländern. In seiner Risikobewertung vom 20. Oktober 2025 stuft das FLI das Risiko der Einschleppung und Ausbreitung innerhalb wild lebender Wasservogelpopulationen sowie den Eintrag in Geflügelhaltungen in Deutschland als hoch ein.
Welche Schutzmaßnahmen Geflügelhalter beachten müssen
Das Veterinäramt fordert eine strikte betriebshygienische Praxis: Dazu gehören konsequenter Kleider- und Schuhwechsel beim Betreten von Ställen, regelmäßige Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen, Zutrittssicherung gegen Unbefugte sowie Maßnahmen, die den Kontakt von Hausgeflügel mit Wildvögeln verhindern. Diese Schritte sollen das Risiko einer Einschleppung des Erregers in Bestände verringern.
Geflügelhalter sollen sich zudem auf eine mögliche Stallpflicht vorbereiten. Sollte eine solche Anordnung erfolgen, ist Volierenhaltung unter bestimmten Bedingungen erlaubt: Der Auslauf muss mit einer für Wildvögel unüberwindbaren Barriere (etwa engmaschiger Gitterzaun) eingefasst und mit einer geschlossenen, dichten Dachkonstruktion gesichert sein. Weitere Hinweise finden sich im Merkblatt des FLI: https://www.openagrar.de/servlets/MCRFileNodeServlet/openagrar_derivate_00000891/Merkblatt-AI_2016-11-25.pdf
Meldepflicht für Hobby- und Kleinstbestände
Auch Kleinhaltungen und Hobbybestände sind meldepflichtig. Das Veterinäramt verlangt, Tierhaltungen beim Amt für Landwirtschaft in Weilheim sowie beim Veterinäramt Starnberg anzuzeigen und bei der Bayerischen Tierseuchenkasse zu registrieren. Meldungen sollen Name, Adresse und Anzahl der gehaltenen Tiere enthalten und können per E‑Mail an veterinaerwesen@lra-starnberg.de gesendet werden. Wer die Haltung von Geflügel nicht anmeldet, erfüllt laut Behörde eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Das Veterinäramt betont, dass die gegenwärtige Situation erhöhte Aufmerksamkeit erfordert, um weitere Einschleppungen in Geflügelbestände zu verhindern.
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